220 StGB nicht erfülle, sei die Frage jedenfalls umstritten. Daraus schloss es, die Staatsanwaltschaft sei gemäss zutreffenden Erwägungen des Obergerichts (des Kantons Schaffhausen) nicht befugt gewesen, das Verfahren mit der Begründung einzustellen, das umstrittene Verhalten erfülle den objektiven Tatbestand von vornherein nicht. In BGE 141 IV 205 äusserte sich das Bundesgericht in E. 5.3.1 nur allgemein zum Schutzzweck von Art. 220 StGB, wobei es sich aber explizit auf dessen bis zum 30. Juni 2014 gültige Fassung bezog. Zur Anwendbarkeit der Strafnorm im Fall einer Verweigerung des Besuchsrechts lässt sich dem publizierten Entscheid nichts entnehmen.