Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne ein Elternteil den objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllen, der die gerichtlich festgesetzte Besuchsrechtsregelung verletze. Diese höchstrichterliche Rechtsauffassung werde zwar in der Literatur kontrovers diskutiert. Selbst wenn aber beachtliche Argumente dafür sprechen sollten, dass die Vereitelung des Besuchsrechts durch den obhutsberechtigten Elternteil den objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB nicht erfülle, sei die Frage jedenfalls umstritten.