220 StGB nicht erfüllt sei, wenn der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Ausübung des Besuchsrechts vereitle. Dem Besuchsberechtigten sei es unbenommen und ohne Weiteres zumutbar, sein Recht auf zivilprozessualem Weg durchzusetzen, wobei der zuständige Richter immer noch den Hinweis auf die Strafdrohung des Ungehorsamstatbestands (Art. 292 StGB) machen könne (Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 26-27 mit zahlreichen Hinweisen; Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 15; Trechsel, a.a.O., Art. 220 StGB N 2). Zwischen Eltern mit gemeinsamer Sorge sei der Anwendungsbereich von Art. 220 StGB auf die in Art. 301a Abs. 2