Elterliche Sorge], in: BBl 2011 9096). Im Rahmen der (umfangreichen) parlamentarischen Beratungen des Geschäfts 11.070 fand Art. 220 StGB insofern wenig Beachtung, als er nur am Rand behandelt wurde und letztlich lediglich dahingehend eine Änderung erfuhr, dass nicht länger der "Inhaber des Obhutsrechts", sondern der "Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts" geschützt werden sollte (vgl. Amtl.Bull. SR 2013 S. 16; Amtl.Bull. NR 2013 S. 706). Die wohl herrschende Lehre leitet aus diesem Vorgehen des Gesetzgebers ab, dass der Tatbestand von Art. 220 StGB nicht erfüllt sei, wenn der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Ausübung des Besuchsrechts vereitle.