Zudem sei zu befürchten, dass unter der Bestrafung eines Elternteils zumindest indirekt auch das Kind leide. Sollte dies ausnahmsweise einmal anders sein, könne die Kindesschutzbehörde oder ein Gericht immer noch konkrete, strafbewehrte Anordnungen treffen. So könne beispielsweise der Scheidungsrichter anordnen, dass die Mutter das Kind dem Vater zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt und an einem ganz bestimmten Ort übergeben müsse, widrigenfalls sie gebüsst werde (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], in: BBl 2011 9096).