Anders als im Vorentwurf verzichtete der Bundesrat im Entwurf dann jedoch darauf, jenem Elternteil Strafe anzudrohen, der das Besuchsrecht vereitelt, und liess es beim ursprünglichen Art. 220 StGB bewenden, der einzig das Entziehen von Minderjährigen unter Strafe stellt. Der Bundesrat begründete diesen Entscheid mit der Einsicht, dass Besuchsrechtsstreitigkeiten regelmässig mit hohem emotionalem Aufwand ausgetragen würden. Zusätzliche Strafandrohungen trügen in diesem Fall kaum zur Vermeidung oder Vorbeugung von Konflikten bei. Zudem sei zu befürchten, dass unter der Bestrafung eines Elternteils zumindest indirekt auch das Kind leide.