292 StGB). Eine spezielle Strafnorm verdeutliche aber, wie wichtig die Beziehung des Kinds auch zu einem Elternteil sei, dem kein Obhutsrecht zustehe (Bericht zum Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] und des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Art. 220] S. 30-31; abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/elterlichesorge/vn-ber-d.pdf; letztmals abgerufen am 9.1.2020). Anders als im Vorentwurf verzichtete der Bundesrat im Entwurf dann jedoch darauf, jenem Elternteil Strafe anzudrohen, der das Besuchsrecht vereitelt, und liess es beim ursprünglichen Art.