Die Straflosigkeit der Weigerung zur Übergabe lasse sich unter Umständen auch auf Art. 14 StGB stützen, denn der obhutsberechtigte Elternteil nehme die vom Gesetz gebotene Fürsorgepflicht wahr, wenn er sich aus Sorge um die Gesundheit weigere, das Kind zu übergeben. Auch ohne spezifische Strafandrohung bestehe zwar die Möglichkeit, den Elternteil, der sich weigere, das Kind der besuchsberechtigten Person zu übergeben, wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- zu belegen (Art. 292 StGB).