Diese Situation werde wegen der damit verbundenen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zu Recht kritisiert. Die zur Obhut berechtigte Person könne jedoch gute Gründe haben, das Kind der besuchsberechtigten Person nicht zu übergeben, etwa wenn das Kind plötzlich erkrankt sei oder wenn die besuchsberechtigte Person im vorgesehenen Zeitpunkt der Übergabe offensichtlich nicht in der Lage erscheine, das Kind ordentlich zu betreuen. Für solche Fälle kenne das StGB den Rechtfertigungsgrund des Notstands bzw. der Notstandshilfe (Art. 17 und 18 StGB). Die Straflosigkeit der Weigerung zur Übergabe lasse sich unter Umständen auch auf Art.