Zur Begründung wurde im Bericht zum Vorentwurf festgehalten, Art. 220 StGB erlaube es nicht, jene Person zu bestrafen, die als Inhaberin der elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge das Besuchsrecht eines anderen missachte. Entsprechend mache sich strafbar, wer das Kind am Ende der Besuchszeit nicht zurückgebe, während jener Elternteil, der sich dem Besuchsrecht verweigere, straflos bleibe. Diese Situation werde wegen der damit verbundenen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zu Recht kritisiert.