Im Vorentwurf zur Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend elterliche Sorge aus dem Jahr 2009 sah der Bundesrat in der Tat eine Erweiterung von Art. 220 StGB um einen Abs. 2 vor, der explizit jede Person mit Strafe bedroht, die sich weigert, eine minderjährige Person dem Inhaber eines Besuchsrechts zu übergeben (Quelle: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/elterlichesorge/vorentw-d.pdf; letztmals abgerufen am 9.1.2020). Zur Begründung wurde im Bericht zum Vorentwurf festgehalten, Art.