220 StGB geschützt werde, wohl aber die gerichtlich festgesetzte Besuchsrechtsregelung. Ergänzend fügte das Bundesgericht hinzu, die Rechtsprechung, wonach einerseits strafbar sei, wer die Kinder dem Inhaber der Obhut entziehe, und andererseits, wer eine Besuchsrechtsregelung vereitele, solle in der neuen Fassung von Art. 220 StGB, die im Zusammenhang mit der geplanten Revision des ZGB betreffend die gemeinsame elterliche Sorge vorgeschlagen werde, klarer zum Ausdruck kommen. Im Vorentwurf zur Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend elterliche Sorge aus dem Jahr 2009 sah der Bundesrat in der Tat eine Erweiterung von Art.