Die Anwendbarkeit von Art. 220 StGB bei dieser Konstellation werde von einem Teil der Lehre mit der Begründung abgelehnt, das Besuchsrecht sei nicht Teil der elterlichen Sorge. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Besuchsrechts halte die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen den zitierten Lehrmeinungen aber dafür, dass die Verletzung einer Besuchsrechtsregelung strafbar sei, wobei nicht das Besuchsrecht als solches von Art. 220 StGB geschützt werde, wohl aber die gerichtlich festgesetzte Besuchsrechtsregelung.