Der erwähnte und die sich anschliessenden Entscheide hätten indes durchwegs die Konstellation betroffen, dass entweder beide Elternteile die volle elterliche Sorge besessen oder aber der nicht obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge die Kinder dem allein Obhutsberechtigten entzogen bzw. nicht zurückgebracht habe. Davon zu unterscheiden sei die in der Literatur umstrittene Frage, ob umgekehrt auch der alleinige Obhutsinhaber dem Mitinhaber der elterlichen Sorge das Kind im Sinn von Art. 220 StGB entziehen könne, namentlich durch Vereitelung des Besuchsrechts. Die Anwendbarkeit von Art.