O., S. 26). Umstritten ist vornehmlich die Frage, ob Art. 220 StGB zum Schutz des Besuchsrechts eines Elternteils herangezogen werden kann. Das Bundesgericht äusserte sich letztmals in BGE 136 III 353 E. 3.4 (mit zahlreichen Hinweisen) ausdrücklich zu dieser Frage. Es erwog, gemäss einer mit BGE 91 IV 136 eingeleiteten Praxisänderung habe es befunden, dass auch der Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in Frage kommen könne.