220 StGB N 2, unter Verweis auf BGE 108 IV 22). Das Delikt kann also von Aussenstehenden, in verschiedenen Fällen aber auch von einem Elternteil begangen werden, namentlich bei gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern von jenem, der den Aufenthaltsort des Kindes wechseln will und dafür die erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils nicht einholt. Dessen Zustimmung muss eingeholt werden, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB) oder wenn der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Rechte des anderen Elternteils hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 26).