220 StGB N 5). Nach dem aktuell geltenden Recht gilt nunmehr unabhängig vom Zivilstand der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit ihr verbunden ist, weshalb die Zuweisung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes an einen Elternteil bei gemeinsamer Sorge nicht mehr möglich ist (Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 10a). Möglich ist im Kontext der gemeinsamen Sorge jedoch die Zuweisung der faktischen Obhut, welche die häusliche Gemeinschaft, die tägliche Betreuung und Erziehung zulässt (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB; Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 10b). Täter nach Art.