220 StGB schützt mithin jene Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Wer dies im Einzelfall ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht. Gemäss Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) schliesst die elterliche Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit ein (vgl. BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 5).