Die Rechtsfrage, ob sich ein Elternteil, der die elterliche Sorge – allenfalls gemeinsam mit dem anderen Elternteil – ausübt, durch eine Vereitelung des Besuchsrechts nach Art. 220 StGB strafbar machen kann, wird in Lehre und Rechtsprechung seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert. Von Art. 220 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilgehalt der elterlichen Sorge, das heisst die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise der Unterbringung zu bestimmen (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; Eckert, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 220 StGB N 5). Art. 220 StGB schützt mithin jene Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf.