| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.2.1 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsorts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Rechtsfrage, ob sich ein Elternteil, der die elterliche Sorge – allenfalls gemeinsam mit dem anderen Elternteil – ausübt, durch eine Vereitelung des Besuchsrechts nach Art. 220 StGB strafbar machen kann, wird in Lehre und Rechtsprechung seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert.