{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-19-43_2020-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10792", "Checksum": "d61dad93cae8c1114e1014fb74de5969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 19 43", "2020 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.01.2020 4M 19 43 (2020 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wer als sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreut, macht sich grundsätzlich nicht wegen Entziehens von Minderjährigen strafbar. | Art. 220 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:40", "Checksum": "3cfb27faa9a62dc244cd1e20acd43fa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.01.2020 4M 19 43 (2020 II Nr. 6)\nRegeste:\nWer als sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreut, macht sich grundsätzlich nicht wegen Entziehens von Minderjährigen strafbar. | Art. 220 StGB. | Strafrecht\n\n er im Vorentwurf keine Unterscheidung danach, ob der Inhaber des Besuchsrechts auch Inhaber der elterlichen Sorge sei oder nicht. Dabei bildete die Durchsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall gerade das Kernanliegen der Sorgerechtsrevision, sodass angenommen werden darf, dass eine entsprechende Präzisierung resp. Unterscheidung nach gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge bei der initiierten Neuformulierung von Art. 220 StGB geboten gewesen und wohl auch beachtet worden wäre. Hinzu kommt, dass dem besuchsberechtigten Elternteil mit der gerichtlichen Regelung des Wohnsitzes und des Besuchsrechts im Eheschutzentscheid oder im Scheidungsurteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (weitgehend) entzogen wird (BGE 136 III 353 E. 3.4). Dann aber macht es für den Verzicht auf die Strafbarkeit der Besuchsrechtsvereitelung keinen Unterschied, ob dem betroffenen Elternteil zusätzlich zum Besuchsrecht die (geteilte) elterliche Sorge zukommt oder nicht. Denn in beiden Fällen kann er den persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind infolge einer Weigerungshaltung des anderen Elternteils nicht wahrnehmen, welchen Umstand der Gesetzgeber aber nicht unter Strafe stellen wollte, da die Mittel des Zivilrechts und der Weg über die Ungehorsamsstrafe vorzuziehen seien. Mithin dürfte nicht nur die Rechtssicherheit, sondern ebenso der Gesetzgebungsprozess resp. das historische Auslegungselement die Rechtsauffassung nahelegen, wonach Art. 220 StGB bei Besuchsrechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen soll. Ob sich ein sorgeberechtigter Elternteil letztlich nur dann nach Art. 220 StGB strafbar machen kann, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegt oder dergestalt verändert, dass aus dem Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil resultieren, für welche Tatbestände Art. 301a Abs. 2 ZGB explizit die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils statuiert, oder ob auch die besonders gravierende Verletzung einer Besuchsrechts- oder alternierenden Obhutsregelung genügt, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. |"}