{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-19-43_2020-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10792", "Checksum": "d61dad93cae8c1114e1014fb74de5969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 19 43", "2020 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.01.2020 4M 19 43 (2020 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wer als sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreut, macht sich grundsätzlich nicht wegen Entziehens von Minderjährigen strafbar. | Art. 220 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:40", "Checksum": "3cfb27faa9a62dc244cd1e20acd43fa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.01.2020 4M 19 43 (2020 II Nr. 6)\nRegeste:\nWer als sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreut, macht sich grundsätzlich nicht wegen Entziehens von Minderjährigen strafbar. | Art. 220 StGB. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.2.1 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsorts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Rechtsfrage, ob sich ein Elternteil, der die elterliche Sorge – allenfalls gemeinsam mit dem anderen Elternteil – ausübt, durch eine Vereitelung des Besuchsrechts nach Art. 220 StGB strafbar machen kann, wird in Lehre und Rechtsprechung seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert. Von Art. 220 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilgehalt der elterlichen Sorge, das heisst die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise der Unterbringung zu bestimmen (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; Eckert, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 220 StGB N 5). Art. 220 StGB schützt mithin jene Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Wer dies im Einzelfall ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht. Gemäss Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) schliesst die elterliche Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit ein (vgl. BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 5). Nach dem aktuell geltenden Recht gilt nunmehr unabhängig vom Zivilstand der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit ihr verbunden ist, weshalb die Zuweisung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes an einen Elternteil bei gemeinsamer Sorge nicht mehr möglich ist (Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 10a). Möglich ist im Kontext der gemeinsamen Sorge jedoch die Zuweisung der faktischen Obhut, welche die häusliche Gemeinschaft, die tägliche Betreuung und Erziehung zulässt (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB; Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 10b). Täter nach Art. 220 StGB kann grundsätzlich jedermann sein, der das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Minderjährigen nicht allein und uneingeschränkt ausübt (Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 26; Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 8 mit Hinweis; Trechsel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 3. Aufl. 2018, Art. 220 StGB N 2, unter Verweis auf BGE 108 IV 22). Das Delikt kann also von Aussenstehenden, in verschiedenen Fällen aber auch von einem Elternteil begangen werden, namentlich bei gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern von jenem, der den Aufenthaltsort des Kindes wechseln will und dafür die erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils nicht einholt. Dessen Zustimmung muss eingeholt werden, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB) oder wenn der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Rechte des anderen Elternteils hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 26). Umstritten ist vornehmlich die Frage, ob Art. 220 StGB zum Schutz des Besuchsrechts eines Elternteils herangezogen werden kann. Das Bundesgericht äusserte sich letztmals in BGE 136 III 353 E. 3.4 (mit zahlreichen Hinweisen) ausdrücklich zu dieser Frage. Es erwog, gemäss einer mit BGE 91 IV 136 eingeleiteten Praxisänderung habe es befunden, dass auch der Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in Frage kommen könne. Der erwähnte und die sich anschliessenden Entscheide hätten indes durchwegs die Konstellation betroffen, dass entweder beide Elternteile die volle elterliche Sorge besessen oder aber der nicht obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge die Kinder dem allein Obhutsberechtigten entzogen bzw. nicht zurückgebracht habe. Davon zu unterscheiden sei die in der Literatur umstrittene Frage, ob umgekehrt auch der alleinige Obhutsinhaber dem Mitinhaber der elterlichen Sorge das Kind im Sinn von Art. 220 StGB entziehen könne, namentlich durch Vereitelung des Besuchsrechts. Die Anwendbarkeit von Art. 220 StGB bei dieser Konstellation werde von einem Teil der Lehre mit der Begründung abgelehnt, das Besuchsrecht sei nicht Teil der elterlichen Sorge. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Besuchsrechts halte die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen den zitierten Lehrmeinungen aber dafür, dass die Verletzung einer Besuchsrechtsregelung strafbar sei, wobei nicht das Besuchsrecht als solches von Art. 220 StGB geschützt werde, wohl aber die gerichtlich festgesetzte Besuchsrechtsregelung. Ergänzend fügte das Bundesgericht hinzu, die Rechtsprechung, wonach einerseits strafbar sei, wer die Kinder dem Inhaber der Obhut entziehe, und andererseits, wer eine Besuchsrechtsregelung vereitele, solle in der neuen Fassung von Art. 220 StGB, die im Zusammenhang mit der geplanten Revision des ZGB betreffend die gemeinsame elterliche Sorge vorgeschlagen werde, klarer zum Ausdruck kommen. Im Vorentwurf zur Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend elterliche Sorge aus dem Jahr 2009 sah der Bundesrat in der Tat eine Erweiterung von Art. 220 StGB um einen Abs. 2 vor, der explizit jede Person mit Strafe bedroht, die sich weigert, eine minderjährige Person dem Inhaber eines Besuchsrechts zu übergeben (Quelle: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/elterlichesorge/vorentw-d.pdf; letztmals abgerufen am 9.1.2020). Zur Begründung wurde im Bericht zum Vorentwurf festgehalten, Art. 220 StGB erlaube es nicht, jene Person zu bestrafen, die als Inhaberin der elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge das Besuchsrecht eines"}