Da die Depositenstelle für letzteres keine Prüfungspflicht hat und faktisch in der Regel auch nicht über die Möglichkeit der Überprüfung verfügt, kann ihr auch keine garantenähnliche Stellung dafür zukommen. Daran ändert ein – wie vorliegend – bereits bestehender unwiderruflicher Zahlungsauftrag der künftigen Gesellschaft zu Gunsten einer Drittperson nichts. Damit ist im vorliegenden Zusammenhang bei beiden Gründungen objektiv keine Falschbeurkundung gegeben und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. |