Anders als bei einer öffentlichen Urkunde, welche gemäss Rechtsprechung Gewähr für die Wahrheit der abgegebenen Erklärungen leistet (BGE 113 IV 77), besitzt die Bescheinigung der Depositenstelle nur dafür erhöhte Beweiseignung, dass der genannte Betrag beim Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt wurde, nicht jedoch dafür, dass die Organe den Betrag nach Freigabe auch wirklich im Sinne der Gesellschaft verwenden (können). Da die Depositenstelle für letzteres keine Prüfungspflicht hat und faktisch in der Regel auch nicht über die Möglichkeit der Überprüfung verfügt, kann ihr auch keine garantenähnliche Stellung dafür zukommen.