SR 221.411) muss dem Handelregisteramt bei Bareinlagen neben den übrigen Belegen eine Bescheinigung eingereicht werden, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird. Angesichts der nicht weiter detaillierten gesetzlichen Regelung verdient die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts Zustimmung.