Nach Art. 633 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) müssen Einlagen in Geld bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist (Abs. 2). Über den Inhalt der Bescheinigung der Depositenstelle lässt sich dem Gesetz nur wenig entnehmen. Nach Art. 43 Abs. 1 lit. f der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411)