erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigebe. Dass die Bescheinigung der Depositenstelle bei der vorliegenden Konstellation materiell unrichtig sei, weil die Kapitaleinzahlung nur fingiert sei, möge zutreffen. Über den Rechtsgrund der Zahlung und den Willen der Gründer, ihrer Liberierungspflicht nachzukommen, sage sie indes nichts aus. Jedenfalls komme der Bescheinigung insofern keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Das Bundesgericht konnte die Frage im konkreten Fall im Einzelnen aber offen lassen. Nach Art. 633 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR;