Das Bundesgericht hat in BGE 107 IV 128 die erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. die Beweiseignung einer wahrheitswidrigen Bescheinigung einer Depositenstelle in einem analogen Fall wie dem vorliegenden (Scheineinzahlung des Aktienkapitals) offensichtlich als gegeben betrachtet, allerdings ohne darzulegen, woraus es diese konkret herleitete. Im neueren Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 hielt das Bundesgericht in Erwägung 7d jedoch unter Bezugnahme auf und ausdrücklich abweichend von BGE 107 IV 128 fest, die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Depositenstelle erbringe Beweis nur dafür, dass die Mindesteinzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt worden seien und die Bank den Betrag