Pra 90 (2001) Nr. 91 E. 2a). Das Bundesgericht hat in BGE 107 IV 128 die erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. die Beweiseignung einer wahrheitswidrigen Bescheinigung einer Depositenstelle in einem analogen Fall wie dem vorliegenden (Scheineinzahlung des Aktienkapitals) offensichtlich als gegeben betrachtet, allerdings ohne darzulegen, woraus es diese konkret herleitete.