Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Deshalb sind an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen. Art. 251 StGB ist deshalb restriktiv anzuwenden, soweit es um die Falschbeurkundung geht. Die Grenze zwischen schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BGE 117 IV 35 E. 1d; BGE 126 IV 65 E. 2a = Pra 90 (2001) Nr. 91 E. 2a).