251 StGB N 9 mit Hinweisen). Diese kann z.B. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften, welche gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (z.B. die Bilanzvorschriften gemäss Art. 958 ff. OR), erblickt werden. Hingegen genügt die blosse Tatsache nicht, dass erfahrungsgemäss gewisse Schriftstücke besondere Glaubwürdigkeit geniessen, auch wenn im Geschäftsverkehr anerkannt ist, dass man sich auf solche Urkunden verlässt. Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt.