| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5.2. Für die Falschbeurkundung wird zur Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn objektive Garantien die Wahrheit einer Erklärung gewährleisten. Besondere Bedeutung kommt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dem Kriterium einer "garantenähnlichen Stellung" des Erklärenden zu (Trechsel/Erni, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 251 StGB N 9 mit Hinweisen).