| | Leitsatz: | Falschbeurkundung: Die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Depo-sitenstelle besitzt qualifizierte Beweiseignung im Sinn von Art. 251 StGB nur dafür, dass die zur Gesellschaftsgründung erforderlichen Mindesteinzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt sind und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigibt, nicht jedoch dafür, dass die Organe den Betrag nach Freigabe auch wirklich im Sinne der Gesellschaft verwenden. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: