{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-16-56_2017-05-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10613", "Checksum": "d766d52891ec0bb6273f4bc787bbd639"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 16 56", "2017 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 03.05.2017 4M 16 56 (2017 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falschbeurkundung: Die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Depo-sitenstelle besitzt qualifizierte Beweiseignung im Sinn von Art. 251 StGB nur dafür, dass die zur Gesellschaftsgründung erforderlichen Mindesteinzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt sind und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigibt, nicht jedoch dafür, dass die Organe den Betrag nach Freigabe auch wirklich im Sinne der Gesellschaft verwenden. | Art. 251 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:25", "Checksum": "3a0a2e3f52f3a84ebc33b5a442180e65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 03.05.2017 4M 16 56 (2017 II Nr. 6)\nRegeste:\nFalschbeurkundung: Die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Depo-sitenstelle besitzt qualifizierte Beweiseignung im Sinn von Art. 251 StGB nur dafür, dass die zur Gesellschaftsgründung erforderlichen Mindesteinzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt sind und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigibt, nicht jedoch dafür, dass die Organe den Betrag nach Freigabe auch wirklich im Sinne der Gesellschaft verwenden. | Art. 251 StGB. | Strafrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafrecht |\n| Entscheiddatum: | 03.05.2017 |\n| Fallnummer: | 4M 16 56 |\n| LGVE: | 2017 II Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 251 StGB. |\n| Leitsatz: | Falschbeurkundung: Die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Depo-sitenstelle besitzt qualifizierte Beweiseignung im Sinn von Art. 251 StGB nur dafür, dass die zur Gesellschaftsgründung erforderlichen Mindesteinzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt sind und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigibt, nicht jedoch dafür, dass die Organe den Betrag nach Freigabe auch wirklich im Sinne der Gesellschaft verwenden. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}