Dem Schuldspruch liegen zudem nicht ausschliesslich die Aussagen von A und B zugrunde, sondern es werden diese durch die SMS- und WhatsApp-Nachrichten sowie die Telefonverbindungen untermauert. Schliesslich liegt der Aussageverweigerung von A und B keine mangelnde Sorgfalt der Strafverfolgungsbehörden zugrunde, sondern beruht diese auf dem Umstand, dass A und B sich auf das Aussageverweigerungsrecht als Auskunftspersonen gemäss Art. 180 StPO beriefen. Folglich sind die belastenden Aussagen von A und B trotz inhaltlich unterbliebener Konfrontation verwertbar. |