Indes konnte der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen (so in den Einvernahmen vom 23.1. und vom 21.11.2014, vor Bezirksgericht und vor Kantonsgericht) und wurden die Aussagen von A und B sowohl von der Vorinstanz als auch im vorliegenden Urteil sorgfältig geprüft. Dem Schuldspruch liegen zudem nicht ausschliesslich die Aussagen von A und B zugrunde, sondern es werden diese durch die SMS- und WhatsApp-Nachrichten sowie die Telefonverbindungen untermauert.