Vorliegend äusserten sich die Belastungspersonen A und B in der Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2014 nicht nochmals inhaltlich zur Sache, sondern beriefen sich im Wesentlichen auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Auskunftspersonen. Indes konnte der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen (so in den Einvernahmen vom 23.1. und vom 21.11.2014, vor Bezirksgericht und vor Kantonsgericht) und wurden die Aussagen von A und B sowohl von der Vorinstanz als auch im vorliegenden Urteil sorgfältig geprüft.