O., N 34). In solchen Fällen ist erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird (BGer-Urteil 6B_839/2013 vom 28.10.2014 E. 1.5.1; Schleiminger Mettler, a.a.O.). Vorliegend äusserten sich die Belastungspersonen A und B in der Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2014 nicht nochmals inhaltlich zur Sache, sondern beriefen sich im Wesentlichen auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Auskunftspersonen.