Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, BGer-Urteil 6B_839/2013 vom 28.10.2014 E. 1.4.1 mit weiteren Verweisen; Schleiminger Mettler, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N 30 ff.).