| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Beweis In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich A und B in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 1. Dezember 2014 auf ihr Aussageverweigerungsrecht beriefen bzw. im Fall von A auf die bisherigen Aussagen und die Mobiltelefonauswertung verwiesen. Nach Art. 147 Abs. 1 erster Satz der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.