Ziffer 1 BetmG. | | Leitsatz: | Unter der Voraussetzung, dass der unterbliebenen Konfrontation keine mangelnde Sorgfalt der Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegt, sind belastende Aussagen trotz inhaltlich unterbliebener Konfrontation verwertbar, sofern der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Beweis