Gemäss Bundesgericht genügt, dass mit einem Betäubungsmittel gearbeitet wird. Werde das Betäubungsmittel beispielsweise durch übertriebenes Strecken verdorben, so liege darin eine vollendete Herstellung in der Form des Zubereitens beziehungsweise Verarbeitens vor (BGer-Urteil 6S.190/2000 vom 11.7.2001 E. 3a). |