BetmG vorgeht (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Dementsprechend hat das Bundesgericht (BGer-Urteil 6S.190/2000 vom 11.7.2001 E. 3a [zitiert auch in: Fingerhut/Tschurr, Komm. BetmG, Art. 19 N 60]) in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass zur Vollendung des Herstellens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG kein Herstellungserfolg nötig sei. Im zitierten Urteil wollte die beschuldigte Person im Backofen Kokainpaste trocknen. Dabei verbrannte die Paste. Das Bundesgericht liess den Einwand, der zur Vollendung des Delikts gehörende Erfolg sei nicht eingetreten, nicht gelten. Gemäss Bundesgericht genügt, dass mit einem Betäubungsmittel gearbeitet wird.