solche "auf andere Weise zu erzeugen", gemacht. Damit ging er nicht nur über das Stadium der qualifizierten Vorbereitungshandlungen, sondern gar über das Versuchsstadium und damit über das Stadium des blossen Anstaltentreffens hinaus. Die schliesslich misslungene Herstellung der Kokainfingerlinge erfüllt daher entgegen der kriminalgerichtlichen Qualifikation nicht bloss den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstalten treffen), sondern den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, welche Bestimmung dem Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorgeht (BGE 130 IV 131 E. 2.1).