22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen, bevor die Stufe des Versuchs erreicht ist. Zu ahnden sind dabei Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck (zum Beispiel Eröffnung eines Sparkontos) dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGer-Urteil 6B_509/2011 vom 13.3.2012 E. 3.2, u.a. mit Hinweis auf BGE 133 IV 187 E. 3.2). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 30. Juli 2011 von A total 1'354 g Kokain und 5'118.8 g