Der anderslautenden Meinung von Fiolka (Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, in: AJP 2011 S. 1274) kann nicht gefolgt werden. Andererseits erfasst der Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen, bevor die Stufe des Versuchs erreicht ist.