| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.5. Sodann erachtet die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) als dadurch erfüllt, dass der Beschuldigte am 2. August 2011 Anstalten getroffen habe, Kokainprodukte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG herzustellen bzw. zu erzeugen, nämlich durch Pressen des bei ihm gelagerten Kokains zu Kokainfingerlingen.