| | Entscheid: | Der Beschuldigte wurde zweitinstanzlich unter anderem der Begehung verschiedenen Sexualdelikte für schuldig befunden und vom Kantonsgericht mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Das Kantonsgericht hatte sich mit der rechtlichen Zulässigkeit der von der Vorinstanz neben der Bewährungshilfe angeordneten Weisung zu befassen, wonach sich der Beschuldigte während der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe. Aus den Erwägungen: 5.4.2 Welchen Inhalts Weisungen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;