Dies anerkennt auch der VBD in seiner Vernehmlassung (…). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die von ihr verfolgten Tätigkeiten das Mindestmass von 20 Wochenstunden erreichen bzw. überschreiten. Das Nettoeinkommen, welches die Beschwerdeführerin mit ihren Tätigkeiten erzielt, lässt sich nicht genau bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat sowohl vor der Vorinstanz wie auch vor Kantonsgericht keine nachvollziehbare Aufstellung über ihre Einnahmen und Ausgaben aufgelegt.