Entsprechend verbringen denn auch Verurteilte, denen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gewährt wurde, ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (vgl. Art. 77b Abs. 2 StGB), woraus durchaus eine gewisse soziale und gesellschaftliche Desintegration resultiert. Nach dieser rechtlichen Auslegung ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin um selbständigen Erwerb, Beschäftigung oder Liebhabereien bzw. Hobbys handelt. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat vor Kantonsgericht eine Auflistung ihrer täglichen Tätigkeitszeiten für den Zeitraum von Oktober 2023 bis und mit April 2024 eingereicht (…).